Satzung des Ortsvereins

Satzung des SPD-Ortsvereins Bad Ems

 

§ 1 | Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Bad Ems.

2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Bad Ems. Sein Sitz ist Bad Ems.

 

§ 2 | Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

 

§ 3 | Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen eines Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

 

§ 4 | Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

 

§ 5 | Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden

2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4. Der Vorstand, die Kassenprüfer und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 3 Tage vorher schriftlich dem Vorstand des Ortsvereins einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) auf mit Zweidrittelmehrheit gefasstem Beschluss des Vorstandes des Ortsvereins

b) auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Ortsvereins

 

§ 6 | Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

– der/dem Vorsitzenden,
– der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
– dem/der Schriftführer/-in
– einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl
von Beisitzern

3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4. Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 | Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Nacheinander werden gewählt:

die/der Vorsitzende,
der/die stellvertretende(n) Vorsitzenden,
der/die Kassierer(in),
der/die Schriftführer(in),
die Beisitzer(innen).

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.

 

§ 8 | Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 | Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1. Für besondere Aufgaben können nach den geltenden Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 des Organisationsstatuts gebildet werden.

2. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

3. Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften sind geborene Mitglieder in Vorstand. Sie haben Rederecht.

4. Für besondere Projekte kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten. Diese beraten und unterstützen der Vorstand in seiner Arbeit.

5. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

 

§ 10 | Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

 

§ 11 | Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
der Satzung des Bezirks
und der Satzung des Unterbezirks
in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 12 | Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 29.10.2007 in Kraft.

 

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